Freitag, 23. Mai 2014

Der (zu) frühe Scheidungsantrag

Eine der notwendige Voraussetzungen für eine Scheidung ist der Ablauf des Trennungsjahres. Die meisten Scheidungsrichter lassen Scheidungsanträge ab 9 Monate trotzdem durchgehen, weil sie darauf abstellen, dass das Trennungsjahr verstrichen ist, wenn der Scheidungstermin stattfindet. Viele Scheidungen werden deshalb bereits schon Wochen oder Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht.

Das OLG Hamm (Beschluss vom 9. April 2013,1 UF 25/13 = FamRZ 2014, 208) weist nun aber darauf hin, dass ein verfrühter Scheidungsantrag zwar dem Wunsch der Parteien entgegenkommt, die Sache möglichst schnell zu beenden, jedoch auch unter Umständen unerwünschte Nebenfolgen haben kann. Die verfrühte Einreichung der Scheidung wirkt sich nämlich z.B. auf die Stichtage zum Zugewinn und zum Versorgungsausgleich aus und kann Trennungsunterhaltsansprüche eher wegfallen lassen. Reicht ein Ehegatte die Scheidung ein, um hier dem anderen gegenüber unlautere Vorteile zu erreichen, muss das Gericht reagieren. Wer sich der andere Ehegatte gegen die Scheidung, muss den Scheidungsantrag mangels Schlüssigkeit zurückweisen. Legt der Antragstellerin Beschwerde ein, um Zeit zu gewinnen, und ist dann in der Beschwerdeinstanz das Trennungsjahr versprechen, hilft das dem Antragsteller auch nicht weiter. Nach der Ansicht des OLG Hamm darf auch in diesem Falle dem nun durch Zeitablauf schlüssig gewordenen Scheidungsantrag trotzdem nicht stattgegeben werden, weil die Stichtage unzulässig weit vorverlegt worden sind und diese nachteilige Auswirkungen auf die Ansprüche des Antragsgegners haben würde.

Der Amtsrichter hat es hier ganz leicht - erkennt er einen (zu) frühen Scheidungsantrag, dann setzt er einfach einen ganz schnellen Termin an (und wenn dann das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, kann er locker abweisen. Der Anwalt des antragsstellenden Ehegatten sollte dann aber seinerseits (richtig) reagieren (um den Schaden - also die Kosten - möglichst gering zu halten) und den Scheidungsantrag (erstmal) zurücknehmen. Aus Zossen und Potsdam sind mir solche Verfahren durchaus bekannt.....

Ich weise Mandanten, der einen frühzeitigen Scheidungsantrags wünschen, auf die möglichen Folgen (oder zumindest Risiken) deutlich hin.



Rechtsanwalt Frank Theumer
23. Mai 2014

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